Viele Mandanten fragen vor Mandatserteilung telefonisch nach den Kosten einer Erstberatung. Die Erstberatung erfolgt anhand erster Sichtung Ihrer Unterlagen und soll zeigen, ob ein weiteres Vorgehen mit welchem Kostenaufwand sinnvoll ist oder nicht. Liegt der Streitwert oberhalb von 5.000,00 €, berechne ich Ihnen den Betrag von 190,00 € + 19 % MwSt = 226,10 €, vgl. § 34 RVG, darunter nach Aufwand, Zeit und Bedeutung in Absprache mit Ihnen. Geht die Erstberatung in eine längere Beratungsbeziehung mit mehrfachen Gesprächen über oder sind Dauer der Besprechungen oder die zu prüfenden Unterlagen ungewöhnlich umfangreich, rechnen Sie bitte mit höheren Beratungskosten.
Die außergerichtliche Tätigkeit dient der Anspruchstellung und -durchsetzung, ohne das Gericht bemühen zu müssen. Bei ihr kommen die Kosten der (Erst-)Beratung zur Anrechnung. Mehrkosten entstehen, wenn mir mit Ihrem zuvor eingeholten Einverständnis eine vergleichsweise Regelung mit der Gegenseite gelingt.
Bei der gerichtlichen Vertretung wird die Hälfte der außergerichtlichen Kosten von der gerichtlichen Verfahrensgebühr abgezogen. Im Regelfall entsteht eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert, bei Einigung z.B. noch eine weitere zusätzliche Einigungsgebühr. Die Gebühren sind gesetzlich in Tabellen zusammengefasst und festgelegt. Vorschusspflichtig ist stets der Kläger bzw. Antragsteller. Wer die Kosten des Rechtstreits bzw. Verfahrens letztlich tragen muss, richtet sich nach dem Ausgang desselben, also dem Erfolg oder Misserfolg des Prozesses/Verfahrens. Der Gewinner erhält alle Kosten erstattet, der Verlierer zahlt alle Kosten. Dringt man mit der Forderung nur teilweise durch, verteilt das Gericht die Kosten nach der Quote des Obsiegens, z.B. 30-70 %.
(Im Sozialgerichtsstreit fallen abweichend sog. Betragsrahmengebühren für den Anwalt und keine Gerichtskosten an.)
In Familiensachen tritt die Rechtschutz bedingungsgemäß nicht ein. Manche Rechtsschutzversicherungen zahlen nur ausnahmsweise die Erstberatung (Kulanz). Es besteht kein Rechtsanspruch.
Erteilt die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz, tritt sie für alle Kosten ein, soweit die Zusage reicht und selbst wenn der Rechtsstreit verloren geht. In Arzthaftpflichtsachen übernimmt sie regelmäßig indes keine Kosten für Privatgutachten.
Wer finanziell knapper bei Kasse ist, dem hilft der Staat erforderlichenfalls über die sog. »Beratungshilfe« für den gesamten außergerichtlichen und /oder »Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe« für den gerichtlichen bzw. familiengerichtlichen Bereich. Unter »Formulare« finden Sie die erforderlichen Antragsformulare mit gesonderten Hinweisen zum Ausfüllen und den aufgelisteten gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme.
Das Anwaltshonorar können wir auch im Rahmen einer sog. Vergütungsvereinbarung individuell vereinbaren, und zwar entweder auf Zeithonorarbasis entlang Ihres finanziellen Rahmens und der Bedeutung der Angelegenheit oder als Pauschalhonorar zB., wenn Sie meinen juristischen Beistand ausschließlich als anwaltliche Vertretung vor einer Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission in Arzthaftpflichtfragen wünschen.
Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Das ist in den meisten von mir bearbeiteten Fällen der Fall. Die Höhe der Gebühren einer Angelegenheit richtet sich dann nach dem sog. Gegenstands- oder Streitwert. Dieser Wert kann bei der ersten Besprechung oft nur vorläufig bestimmt werden, denn insbesondere in umfangreichen Familiensachen und/oder Arzthaftpflichtsachen ist die Berechnung von Forderungen, nach denen der Wert letztlich bestimmt wird (FamR = zB Unterhalt/ Zugewinnausgleich; MedR = Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc.) erst nach vollständiger Sachverhaltsermittlung und weiteren Erkenntnissen möglich. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird der Wert ohnehin erst bei Abschluss des Rechtsstreites vom Gericht selbst verbindlich bestimmt.
Damit Sie sich einen ersten Eindruck von der Höhe der evtl. entstehenden Geschäftsgebühr im Rahmen außergerichtlicher Vertretung verschaffen können, habe ich einige Nettogebühren aus der gesetzlich festgelegten Gebührentabelle nach dem Höchstgebührensatz von 2,5 für Sie zusammengestellt:
Gegenstandswert in EURO bis
2,5 Geschäftsgebühr
2.000
375,00 €
6.000
885,00 €
22.000
1.855,00 €
50.000
2.907,50 €
80.000
3.332,50 €
110.000
3.757,50 €
155.000
4.395,00 €
200.000
5.032,50 €
350.000
6.532,50 €
500.000
8.032,50 €
Neben dem Honorar entstehen weitere Auslagen wie Reisekosten, Abwesenheitsgeld und Ablichtungen. Hinzugesetzt wird stets die jeweils gültige UST, derzeit 19%.
In sehr komplizierten, auch Jahre andauernden und umfangreichen Fällen ist es möglich, dass meine Kosten nicht durch die gesetzlichen Gebühren abgedeckt werden können. In dem Fall werde ich Ihnen eine Vergütungsvereinbarung anbieten, um Ihre optimale Vertretung zu gewährleisten und mit Ihrem Einverständnis den erforderlichen Ausgleich für meinen besonders hohen Aufwand vereinbaren.